Wenn ein Anwalt eine Frist wegen erheblicher Arbeitsüberlastung versäumt, kommt eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nur dann in Betracht, wenn die Säumnis plötzlich und unvorhersehbar war.

BildEin alltäglicher Fall in Anwaltskanzleien. Der Rechtsanwalt versäumt eine Frist und stellt keinen Antrag auf Fristverlängerung. Sodann stellt er einen Antrag auf Wiedereinsetzung und begründet diesen. Eine solche Wiedereinsetzung ist in Ausnahmefällen möglich. Allerdings nur dann, wenn die Wiedereinsetzung unverschuldet ist.

Im Fall begründete ein Anwalt seinen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung einer Begründungsfrist mit einem unmittelbar bevorstehenden Urlaubsantritt der damit einhergehenden Arbeitsbelastung. Zudem habe er erst kurz vorher erfahren, dass sein ehemaliger Partner in der Kanzlei verstorben sei. Nachdem die Vorinstanzen den Antrag abgelehnt hatten, entschied auch der BGH, dass die Ablehnung zu Recht erfolgt sei, BGH, Beschluss vom 8. 5. 2013 (Az. XII ZB 396/12).

Zur Begründung führt das Gericht aus, dass eine erhebliche Arbeitsüberlastung eines Anwalt eine Wiedereinsetzung nur dann ausnahmsweise rechtfertigen kann, wenn diese plötzlich und unvorhersehbar eingetreten ist und durch sie die Fähigkeit zu konzentrierter Arbeit erheblich eingeschränkt wird. Eine Arbeitsbelastung sowie Urlaubsantritt seien nicht plötzlich und ungewöhnlich. Der Anwalt wäre angehalten gewesen, die Arbeit so zu organisieren, dass die Frist noch gewahrt werde. Auch ein Antrag auf Fristverlängerung wäre möglich gewesen und einem solchen wäre auch entsprochen worden.

Es lässt sich festhalten, dass ein Anwalt im Fall der Gefahr der Versäumung einer Frist gehalten ist, zunächst einen Antrag auf Fristverlängerung zu stellen. Stellt er diesen nicht, sind damit erhebliche Haftungsrisiken verbunden, ein Antrag auf Wiedereinsetzung kommt nur in Ausnahmefällen in Frage.

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