Gesetzesentwurf zur Änderung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetz 2015
Zum Gesetzesentwurf des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales zur Änderung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes 2015
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Zum Gesetzesentwurf des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales zur Änderung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes 2015
Wird ein Arbeitnehmer einem anderen Arbeitgeber überlassen, ist der Betriebsrat des Entleihers in Teilbereichen für diesen zuständig - Beschluss des Bundesarbeitsgerichts vom 15.10.2014, 7 ABR 74/12