Verweis auf Betriebskosten genügt
Wenn in einem Wohnraummietvertrag vereinbart ist, dass der Mieter "die Betriebskosten" zu tragen hat, kann der Vermieter die Betriebskosten gemäß der Betriebskostenverordnung umlegen.
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Wenn in einem Wohnraummietvertrag vereinbart ist, dass der Mieter "die Betriebskosten" zu tragen hat, kann der Vermieter die Betriebskosten gemäß der Betriebskostenverordnung umlegen.