VORSICHT: Die unsachgemäße Verwendung und Veröffentlichung von Bild- und Videomaterial führt oft zu Abmahnung und Unterlassungserklärungen und kann sehr teuer werden. Erkennen Sie die Stolpersteine!

Mal eben schnell mit dem Handy Bilder und Filme von von Freunden, Bekannten oder Anderen aufgenommen und im Internet oder anderen öffentlichen Medien veröffentlicht.
Für ein Organigramm werden Bilder der Mitarbeiter benötigt, mal eben schnell aus dem Firmen-Intranet kopiert – fertig.
Die Aufnahmen vom letzten Teamevent, auf dem es feucht-fröhlich zuging, mal eben in sozialen Netzen veröffentlicht.
Vorsicht hier lauern rechtliche Stolpersteine!
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„Wenn Sie zum Beispiel im Rahmen Ihrer Tätigkeit Bild- oder Videomaterial zum Einsatz bringen möchten, auf dem Personen abgebildet sind, müssen Sie die rechtlichen Aspekte berücksichtigen“, gibt der der Datenschutzexperte Joachim A. Hader Geschäftsführer der secudor GmbH www.secudor.de zu bedenken.
1. Veröffentlichen Sie nur mit Einwilligung des Abgebildeten
Berücksichtigen Sie besonders das „Gesetz betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste und der Photographie“ (KunstUrhG). Dort ist in § 22 das Recht am eigenen Bild geregelt. Danach kann nämlich der Abgebildete selbst darüber bestimmen, ob und wie sein Bildnis (= Foto, Video, Zeichnung etc.) an Dritte weitergegeben wird. Das Gesetz gibt in diesem Zusammenhang ausdrücklich vor, dass keine Veröffentlichung ohne die Einwilligung des Abgebildeten erfolgen darf. Holen Sie daher immer schriftlich die Einwilligung des Abgebildeten ein, dass er mit der Erstellung und Veröffentlichung einverstanden ist.
„Die Einwilligung ist immer zweckgebunden (hier: Projekt SSAB; Seite im Internet) und muss ergänzt werden, wenn ein weiterer Zweck hinzukommt“, sagt Hader. Ist der Zweck nicht mehr gegeben (z.B. Projekt beendet), dann müssen die entsprechenden Bildmaterialien gelöscht werden, es sei denn rechtliche Vorgaben legen eine Aufbewahrungsfrist fest. Selbstverständlich kann der Abgebildete jederzeit seine Einwilligungserklärung zurückziehen (Recht auf Widerspruch).
Wichtig ist auch zu beachten, dass es nach § 22 KunstUrhG nach dem Tod eines Abgebildeten bis zum Ablauf von 10 Jahren der Einwilligung der näheren Angehörigen bedarf.
2. Natürlich gibt es Ausnahmen, die aber zu beachten sind
Das KunstUrhG kennt in § 23 Abs. 1 auch einige Ausnahmen vom Einwilligungserfordernis.
a. Bildnisse mit zeitgeschichtlichem Bezug: Eine Einwilligung ist beispielsweise bei Politikern, Schauspielern, Musikstars nicht erforderlich, weil es sich bei diesen um so genannte Personen der Zeitgeschichte handelt. Trotzdem ist auch bei diesen Personen der Privatbereich tabu.
b. Personen als Beiwerk: Steht im Mittelpunkt eines Bildes eine Landschaft oder eine Örtlichkeit und ist eine abgebildete Person quasi eine „Randerscheinung“, dann ist auch hier keine Einwilligung der abgebildeten Person erforderlich.
c. Bilder von Versammlungen: Werden Bilder von öffentlichen Versammlungen oder ähnlichen Veranstaltungen (z.B. Betriebsfest, Weihnachtsfeier) gemacht, dann ist eine Einwilligung der abgebildeten Personen nicht erforderlich, wenn erkennbar die Ansammlung von Menschen im Vordergrund steht und nicht bestimmte Personen.
Ergänzend hierzu schränkt der § 23 Abs. 2 KunstUrhG die Veröffentlichung ein, wenn ein berechtigtes Interesse des Abgebildeten oder, falls dieser verstorben ist, seiner Angehörigen verletzt wird. So sind zum Beispiel Aufnahmen von verfängliche Posen einer Person für den Fotografen tabu.
3. Fotos bei Versammlungen und Projektveranstaltungen
Der Datenschutzexperte Joachim A. Hader rät: „Wenn beispielsweise bei Events Fotos gemacht werden sollen, dann sollten die Teilnehmer vorab darüber informiert werden. Ein Aushang am Eingang und die Erwähnung bei der Begrüßung können hier hilfreich sein. Hierbei sollten Sie insbesondere auf den geplanten Verwendungszweck (z.B. Veröffentlichung im Intranet) hinweisen. Bitte weisen Sie den Fotografen darauf hin, dass er keine Personenaufnahmen gegen den Willen des Abgebildeten erstellt“.
Handelt es sich um eine öffentliche Veranstaltung, bei der gewissermaßen mit Bildberichterstattung gerechnet werden muss, sind Gruppenbilder und Panorama-Bilder oder Videoaufnahmen gestattet. Kleinere Gruppen und Einzelporträts bedürfen der Einwilligung. Die Einwilligung kann sich aber bereits aus dem Umstand ergeben, dass der Abgebildete für das Bild innehält, posiert oder lächelt.
Sollten Sie Fragen habe oder sich bei der Verwendung von Bild- und Videomaterial nicht sicher sein, dann holen Sie sich den Rat eines Experten ein.

Über:

secudor GmbH
Herr Joachim Hader
Moststraße 7 7
91799 Langenaltheim
Deutschland

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email : presse@secudor.de

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