Qualifizierte Rechtsberatung und -vertretung in einem Arzthaftungsprozess ist wichtig, um sich gegen die regulierungsunwillige Versicherungswirtschaft durchzusetzen. Informationen von Ciper & Coll.:

Ärztliche Kunstfehler haben oft erhebliche Konsequenzen für die Betroffenen. Da Haftpflichtversicherer der Ärzte und Krankenhäuser aussergerichtliche Regulierungen in den meisten Fällen verweigern, ist der Patient sodann gezwungen, gerichtliche Hilfe in Anspruch zu nehmen. Was Versicherungen im Vorfeld vielfach als „schicksalhaftes Geschehen“ abgetan hatten, stellt sich vor Gericht in vielen Fällen als eine Fehlbehandlung dar, die für den geschädigten Patienten zu Schadenersatz und Schmerzensgeld führt. Dr. Dirk C.Ciper LLM, Fachanwalt für Medizinrecht, stellt im nachfolgenden einen aktuellen Prozesserfolg der Anwaltskanzlei Ciper & Coll. vor. Der Kanzleihomepage www.ciper.de sind im übrigen mehrere hunderte weitere Prozesserfolge zu entnehmen:

Landgericht Berlin – vom 20. Oktober 2015
Medizinrecht – Arzthaftungsrecht – Behandlungsfehler:
Lungenembolie nach Versteifung der Wirbel LWK 4/5 bei Dekompression des Spinalkanals, LG Berlin, Az.: 13 O 43/12

Chronologie:
Die Klägerin begab sich wegen Schmerzen in der Lendenwirbelsäule in die Praxis der Beklagten. Es erfolgte ein operativer Eingriff und die Wirbel LWK 4/5 wurden versteift. Postoperativ traten erhebliche Schmerzen ein. Aufgrund ihrer Immobilität über eine Woche hinweg kam es sodann zu einer Thrombose mit der Folge einer Lungenembolie. Einige Monate später verstarb die Patientin.

Verfahren:
Das Landgericht Berlin hat den Vorfall mittels eines Sachverständigengutachtens hinterfragen lassen. Danach stellte das Gericht im Ergebnis fest, dass der Beklagte es zumindest unterlassen habe, direkt am Ende des operativen Eingriffs eine Röntgenaufnahme in der zweiten Ebene anzufertigen. Jedenfalls hätte die bildgebende Kontrolle noch vor der Entlassung aus der stationären Behandlung erfolgen müssen. Das Landgericht hält für den Fehler ein Schmerzensgeld von 8.000,- Euro für angemessen.

Anmerkungen von Ciper & Coll.:
Nicht zu berücksichtigen waren bei der Schadenhöhe die eingetretene Lungenembolie und der spätere Tod der Patientin. Diese erheblichen Folgen konnten nicht mit Sicherheit auf einen Behandlungsfehler zurückzuführen sein, stellt der sachbearbeitende Rechtsanwalt Daniel C. Mahr LLM fest.

Über:

Ciper & Coll.
Herr Dirk Dr Ciper
Kurfürstendamm 217
10719 Berlin
Deutschland

fon ..: 0211556207
web ..: http://www.ciper.de
email : ra.ciper@t-online.de

Pressekontakt:

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