Dashcam-Aufnahmen können nach einer neuen Einzelfallentscheidung des BGH als Beweismittel zulässig sein. Sie ändert jedoch nichts an der grundsätzlichen Rechtslage.

BildDashcams – kleine Videokameras auf dem Armaturenbrett oder unter dem Spiegel im Auto angebracht – könnten Benutzern dabei helfen, strittige Verkehrssituationen notfalls zu beweisen. Sie zeichnen während der Fahrt alles auf, was sich in ihrem Blickwinkel befindet. Die Verwendung dieser Minikameras im öffentlichen Verkehrsraum ist in Deutschland rechtlich jedoch sehr umstritten.

Nachdem weder das Amts- noch das Landgericht Magdeburg die Aufnahmen einer Dashcam im Hinblick auf datenschutzrechtliche Bestimmungen als Beweismittel zuließen, hat nunmehr der BGH in einem am 15.05.2018 verkündeten Urteil zu dieser Thematik Stellung genommen.

Konkret geht es um einen Fall aus Sachsen-Anhalt, bei dem zwei Fahrzeuge innerorts beim links Abbiegen zusammen gestoßen sind. Zwischen den Fahrern bestand Streit darüber, wer von beiden seine Spur verlassen und den Zusammenstoß verursacht hat. Der Kläger versuchte, den Beweis für seinen Vortrag durch die Aufzeichnung der Dashcam zu führen, die die Fahrt vor der Kollision und den Zusammenstoß zeigt.

Nach dem nunmehr verkündeten Urteil des BGH (Az.: VI ZR 233/17) verstoßen derartige permanente Aufzeichnungen zwar gegen den Datenschutz, sodass die permanente Aufzeichnung nach wie vor unzulässig bleibt. Diese Unzulässigkeit führt aber nicht ausnahmslos dazu, dass die Bilder und Videos in Zivilprozessen nicht verwertet werden dürfen. Diese Frage sei ausnahmslos einer Einzelfallabwägung vorbehalten, die vorliegend zugunsten des Dashcam-Nutzers ausfällt. Da Unfallbeteiligte im Anschluss ohnehin zahlreiche Angaben zur Person, zum Fahrzeug oder zur Versicherung machen müssen, trete der Datenschutz in Fällen wie dem vorliegenden hinter die Unfallaufklärung zurück – so der BGH.

Die Karlsruher Entscheidung wurde aufgrund der bis dahin sehr unklaren Rechtslage von Verkehrsexperten mit Spannung erwartet. Die bundesdeutschen Entscheidungen der Gerichte hierzu fielen bislang höchst unterschiedlich aus. So erkannte beispielsweise das Amtsgericht München in einem Fall die Dashcam-Aufzeichnung als Beweismittel an, in einem anderen unter Hinweis auf die Persönlichkeitsrechte anderer Verkehrsteilnehmer nicht.

Unabhängig von dieser Entscheidung dürfte sich aber an der Unzulässigkeit der permanenten Aufnahmen nichts geändert haben. Wer permanent und Ereignis unabhängig Dritte filmt und dieses Material speichert, muss nach wie vor mit Bußgeldern rechnen. Das gilt selbst dann, wenn das Video hilft, einen Verkehrsunfall aufzuklären.

Zum Autor: Rechtsanwalt Udo Reissner ist als ADAC-Vertragsanwalt, Fachanwalt für Verkehrsrecht und als Strafverteidiger kompetenter Ansprechpartner für Fragen rund um das Strafrecht, insbesondere das Verkehrsstrafrecht und die damit einhergehenden Probleme. Die überörtliche Rechtsanwaltskanzlei Reissner, Ernst und Kollegen betreibt Kanzleien in Starnberg und Augsburg.

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