Beim Poststreik sollte man an die Folgen verspäteter Zustellung denken, rät Rechtsanwalt Udo Reissner. Insbesondere bei behördlich oder gerichtlich gesetzten Fristen ist erhöhte Vorsicht geboten.

BildPaketboten und Briefträger sind in einen unbefristeten Arbeitskampf getreten. Zahlreiche Briefe und Pakete bleiben demnach liegen und erreichen ihre Empfänger verspätet.

Auf Fristen haben derartige Verspätungen unterschiedliche Auswirkungen:

Grundsätzlich ist jeder selbst dafür verantwortlich, dass Sendungen jeglicher Art – also sowohl Briefe, als auch Pakete – rechtzeitig beim Empfänger ankommen. Der Poststreik ist also nicht mit einer automatischen Verlängerung der Fristen verbunden. Streikbedingte Verspätungen können ein Fristversäumnis oder Schadensersatzansprüche zur Folge haben. Dies gilt insbesondere deshalb, weil der Streik und die damit verbundenen Verzögerungen medial aufgearbeitet damit den Verbrauchern bekannt sind.

Wer also in der nächsten Zeit Fristen einzuhalten hat, sollte – wenn möglich – versuchen, dies auf andere Weise umzusetzen, als durch einen normalen Brief.

Versendung durch Telefax oder Email

So reicht beispielsweise in vielen Fällen die Versendung per Telefax oder per E-Mail aus, die jeweilige Frist zu wahren. In einigen Fällen – insbesondere bei Kündigungen – erfordert die Wirksamkeit der Erklärung jedoch die Originalunterschrift. In diesen Fällen reicht die Übersendung per Telefax oder E-Mail grundsätzlich nicht aus, die jeweilige Frist zu wahren.
Wer per Expressbrief versendet, hat nach Mitteilung der Deutschen Post gute Karten, dass dieser auch noch am nächsten Tag beim Empfänger ankommt. Derartige Schriftstücke sollen bevorzugt behandelt werden. Eine Garantie hierfür gibt es jedoch nicht.

Behördliche oder gerichtliche Fristen

Wurde die Frist durch eine Behörde oder das Gericht gesetzt, kommt unter bestimmten Voraussetzungen auch dann, wenn die Frist versäumt wurde, die Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand in Betracht. Die Voraussetzungen eines derartigen Antrages sind jedoch hoch. Darüber hinaus sind Formvorschriften zu beachten.

Widerruf von Verbraucherverträgen

Wer jedoch einen Verbrauchervertrag i.S.v. § 355 BGB, also einen in der Regel online oder telefonisch abgeschlossenen Vertrag widerrufen möchte, kann die in der Regel 14-tägige Frist durch rechtzeitige Absendung des Widerrufs wahren. Ob ein derartiger Verbrauchervertrag auch vorliegt, ist im Einzelfall zu überprüfen.

Entscheidend für die Frage, ob die jeweilige Frist durch Absendung der Erklärung per Telefax oder E-Mail gewahrt werden kann, oder ob sich die Frist streikbedingt verlängert, ist demnach in der Regel die rechtliche Einordnung der Frist. Da dies für einen Verbraucher nicht immer eindeutig möglich ist, sollte in Zweifelsfällen dringend vorab anwaltlicher Rat eingeholt werden.

Der Autor, Rechtsanwalt Udo Reissner, ist in der Kanzlei Reissner, Ernst & Kollegen – Augsburg / Starnberg, zuständig für Vertragsrecht und Verbraucherrecht.

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