Extravereinbarungen sind zulässig. Der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe stärkt die Verbraucherrechte, indem er in einem Urteil vom 12.03.2014 das Modell der Kostenausgleichsvereinbarung KAV rechtlich bestätigt. Zuvor wurde in Entscheidungen vom November und Dezember 2013 auch die Rechtmäßigkeit separater Vergütungsvereinbarungen festgestellt. Der Bundesgerichtshof wies in seinem jüngsten Urteil zu diesem Thema darauf hin, dass § 169 Abs. 5 S. 2 VVG auf Extravereinbarungen wie separate Vergütungsvereinbarungen nicht anwendbar ist. Dabei hebt der BGH in seiner Urteilsverkündung explizit hervor, dass Kostenausgleichsvereinbarungen KAV weder einen Verstoß gegen § 169 Abs. 5 S. 2 VVG noch eine Umgehung desselben darstellen.

 

„Wir freuen uns über das aktuelle richtungsweisende Urteil zur Kostenausgleichsvereinbarung des BGH und die Urteile zu den separaten Vergütungsvereinbarungen aus dem vergangenen Jahr. Damit bekommen unsere Kunden endlich Rechtssicherheit für Kostentransparenz der für den Versicherer PrismaLife vermittelten Nettopolicen“, sagt Martin Ruske, Vorstand der AFA AG in Cottbus. „Der Bundesgerichtshof hat sich mit seinem Urteil zur Kostenausgleichsvereinbarung KAV und den zuvor gefällten Urteilen zur separaten Vergütungsvereinbarung klar für Transparenz ausgesprochen und stärkt letztlich die Verbraucherrechte“, erklärt der AFA-Vorstand weiter.

 

Über die AFA AG: Die Allgemeine Finanz- und Assekuranzvermittlung (AFA AG) ist ein unabhängiger Finanzvertrieb mit Sitz in Berlin und Cottbus. Die Versicherungsfachleute und System-Unternehmer der AFA AG haben einen IHK-Abschluss und sind nach den anerkannten EU-Richtlinien ausgebildet. Zudem sind sie in das EU-Vermittlerregister eingetragen und arbeiten gemäß der EU-Richtlinie für Finanzdienstleister. Vermittler der AFA führten innerhalb der letzten zehnJahrerund 500.000 Einzelberatungen durch. Jedes Jahr stellt die AFA AG bundesweit 750 kostenfreie Ausbildungsplätze zur Verfügung und fördert 250 Jungunternehmer. Neue Bürostandorte sind in ganz Deutschland geplant.

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